Die Bezeichnung als „Lauch“ in sozialen Netzwerken kann eine zulässige Meinungsäußerung darstellen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 20.03.2020, Az. 324 O 243/19).
Es besteht kein Anspruch eines Unternehmers gegen Google auf Unterlassung der Verknüpfung seines Namens mit dem Begriff „bankrott“ über die Autocomplete-Funktion (OLG Frankfurt, Urteil vom 20.04.2023, Az. 16 U 10/22).
Einwilligungen in Cookie Bannern sind nur wirksam, wenn sie freiwillig erteilt wurden. Das setzt eine echte Wahlmöglichkeit des Besuchers voraus (LG München, Urteil vom 29.11.2022, Az. 33 O 14776/19).